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Erschließungsbeitrag zahlen

Nr. 99012018111000

Volltext

Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.

Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.

Ansprechpunkt

Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

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