Erschließungsbeitrag zahlen
Nr. 99012018111000Volltext
Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.
Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.
Ansprechpunkt
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.