GrundsicherungEine Grundsicherungsleistung können Personen erhalten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die nach dem vollendetem Lebensjahr unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Ganz wichtig ist der gewöhnliche Aufenthalt (Wohnsitz) in Deutschland. Auch muss es der Person nicht möglich sein, ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, zu bestreiten. Antragsformulare können im Rathaus bezogen werden. Notwendige Unterlagen: Die Bedarfsprüfung entspricht im Wesentlichen der der Sozialhilfe. Es sind daher grundsätzlich die gleichen Unterlagen vorzulegen. Ihre Ansprechpartner/innen:
Fachbereich Gesellschaftliche Angelegenheiten
Am Markt 1
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Sozialgesetzbuch XII Viertes Kapitel |
20.01.2009 |
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