Allgemeine Informationen über die Grundsteuer
Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt derzeit 320 vom Hundert und für die Grundsteuer B 380 vom Hundert.
Hinweis zum Verkauf von Grundstücken:
Sie werden gebeten, den Eigentumswechsel rechtzeitig bei Ihrem unten genannten Ansprechpartner anzuzeigen, wenn der Käufer zeitnah in die Grundsteuerzahlung eintreten soll.
Der Einheitswert, der vom Finanzamt ermittelt wird, ist für die Höhe der Grundsteuer entscheidend.
Grundsteuerschuldner/in ist derjenige/diejenige, dem/der der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist.
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.
Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
Ablauf des Besteuerungsverfahrens
Die Steuerpflicht des zu veranlagenden Steuergegenstandes sowie der/die Steuerschuldner/in werden vom Finanzamt ermittelt. Das Finanzamt stellt auch den Einheitswert fest. Das Finanzamt setzt den Grundsteuermessbetrag durch Multiplikation der Steuermesszahl und des Einheitswertes fest. Dem/der Steuerschuldner/in und der für die Steuerfestsetzung zuständigen Gemeinde wird der Einheitswert und der Messbetrag durch Bescheid vom Finanzamt mitgeteilt.Einsprüche gegen den Einheitswert- und Messbetragsbescheid sind beim Finanzamt einzulegen.
Berechnung
Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem von der Stadt Büdelsdorf festgesetzten Hebesatz multipliziert.
Widersprüche gegen die Festsetzung der Grundsteuer sind bei der zuständigen Gemeinde einzulegen.
Die Grundsteuer wird grundsätzlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Die Grundsteuer kann bar in der Finanzbuchhaltung der Stadt Büdelsdorf eingezahlt, überwiesen oder abgebucht werden.
Weitere Informationen zum Thema Grundsteuer finden Sie unter "Was erledige ich wo?" auf der Homepage der Stadt Büdelsdorf oder unter dem nachfolgenden Link:
GrundsteuerSEPA-Lastschriftmandat
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