SozialhilfeAllgemeines: Für vorübergehend oder auf Dauer nicht erwerbsfähige Personen wird die soziale Grundsicherung durch das Sozialgesetzbuch (SGB), Zwölfter Teil (XII) geregelt. Als bedürftig gelten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihren Einkünften und Vermögen, beschaffen können. Zuständig für die Bearbeitung der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist grundsätzlich das örtliche Sozialamt der Wohnsitzgemeinde.
Notwendige Unterlagen: Je nach Einzelfall sind nach Rücksprache mit dem/der Sachbearbeiter/in erforderliche Unterlagen vorzulegen, insbesondere Ausweispapiere, sämtliche Einkommensnachweise, Mietvertrag, Kontoauszüge, Sparbücher, Vermögensnachweise, etc. Anträge auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Anträge auf Grundsicherung sind zu stellen bei:
Fachbereich Gesellschaftliche Angelegenheiten
Am Markt 1
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Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung werden berechnet nach Regelsätzen, dem Unterkunftsbedarf, eventuellen Mehrbedarfszuschlägen, evtl.aus Krankenkassenbeiträgen und Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung oder ein Sterbegeld.
Rechtliche Grundlagen: |
20.01.2009 |
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