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Verhinderung und Beseitigung von Obdachlosigkeit

Sozialleistungen, Verhinderung von Obdachlosigkeit

Die Wohnung eines jeden Menschen stellt ein hohes Rechtsgut dar, das unter besonderem Schutz des Grundgesetzes steht (z.B. Art. 13  GG). Dennoch kann der Fortbestand des Mietverhältnisses für die eigene Wohnung z.B. durch unterbliebene Mietzahlungen oder störendes Verhalten des Mieters gefährdet sein.

In diesen Fällen gilt es, eine drohende Obdachlosigkeit nach Möglichkeit zu verhindern. Das Angebot der Hilfen reicht von Beratung bis zur (darlehensweisen) Übernahme der Mietrückstände. Sollte ein Erhalt der Wohnung nicht mehr möglich sein, erstreckt sich das Hilfsangebot auf Mithilfe bei der Suche nach einer geeigneten neuen Wohnung. Für den Fall, dass diese nicht mehr rechtzeitig angemietet werden kann oder für den Fall, dass die Obdachlosigkeit bereits eingetreten ist, wird die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft angeboten, um die Obdachlosigkeit zu verhindern bzw. zu beseitigen.

Informationen zur Verhinderung von Obdachlosigkeit

Gründe für das Entstehen von Obdachlosigkeit sind z.B.

Mietrückstände / Wohnungskündigungen

Fehlende Mietzahlungen können zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn z.B.

  • die Miete für zwei aufeinander folgende Termine (2 Monate hintereinander) nicht gezahlt wird oder
  • der Mieter mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist oder
  • die Mietrückstände über mehrere Monate hinweg die Summe von 2 Monatsmieten erreicht.

     

Räumungsklagen

Wenn auf die Kündigung nicht reagiert wird, kann der Vermieter beim Amtsgericht eine Räumungsklage einreichen. Nach Erhalt der Klageschrift ist sofortiges Handeln notwendig. Der Mieter sollte sich nach Zustellung der Klage innerhalb von 14 Tagen beim Amtsgericht dazu äußern, denn nur so bleibt die Möglichkeit bestehen, innerhalb von 2 Monaten die Kündigung durch Zahlung des Mietrückstandes unwirksam zu machen.

Achtung! Die Möglichkeit, die Kündigung unwirksam zu machen, besteht nicht, wenn gegen den Mieter innerhalb der letzten 2 Jahre schon eine fristlose Kündigung aufgrund von Mietschulden ausgesprochen worden ist.

Sollte der Mieter sich nicht beim Gericht äußern, wird - auch ohne ihn gehört zu haben - ein Urteil erlassen, welches zur Folge hat, dass der Vermieter die Möglichkeit hat, den Gerichtsvollzieher mit der Räumung der Wohnung zu beauftragen. Mit dem Räumungsurteil kommen noch weitere Kosten auf den Mieter zu (Gerichtskosten, Räumungskosten und evtl. Anwaltskosten).

Was können Sie tun, wie kann Ihnen geholfen werden?

Schon bei einer fehlenden Monatsmiete ist es notwendig, etwas zu unternehmen. Der Mieter sollte versuchen, in einem Gespräch mit dem Vermieter eine gütliche Einigung zu finden und zu klären, ob die Mietrückstände in monatlichen Raten getilgt werden können. Sollte beides nicht möglich sein, ist anderweitige Hilfe angezeigt.

Betroffene Haushalte sollten so früh wie möglich die angebotenen Hilfsmöglichkeiten in Anspruch nehmen.

Gemeinsam können dann Möglichkeiten für den Erhalt der Wohnung erarbeitet werde. Die Mitarbeiter stehen u.a. zur Verfügung und helfen bei:

  • der Aufklärung der aktuellen mietrechtlichen Situation
  • der Abklärung möglicher Leistungsansprüche (Arbeitslosengeld I oder II, Wohngeld, Kindergeld, Sozialhilfe, etc.)
  • der Vereinbarung von Ratenzahlung mit dem Vermieter
  • Vermittlung von weiteren evtl. notwendigen Hilfeleistungen (z.B. Schuldnerberatung)

Notwendige Unterlagen:

  • Schreiben des Vermieters
  • Mietvertrag
  • Einkommenssteuerunterlagen (Arbeitslosengeldbescheid, Sozialhilfebescheid, Lohnabrechnung, Rentenbescheid etc.)

Auch wenn nicht alle Unterlagen vorhanden sind, ist ein Beratungsgespräch und evtl. ein Hilfsangebot möglich.

Grundsätzlich gilt: Eine eventuelle Übernahme von Mietschulden kann nur als Darlehen erfolgen. Wer Leistungen nach dem SGB II bezieht (also Arbeitslosengeld II), muss einen Antrag auf Übernahme der Mietschulden beim Jobcenter stellen.

Für weitere Fragen kontaktieren Sie bitte:


Rechtliche Grundlagen:

BGB,  LVwG, SGB II und XII

20.01.2009 
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