Wohnort - Anmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
Nr. 99115005104001Teaser
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde seines Wohnortes anmelden.
Verfahrensablauf
Elektronische Anmeldung
- Sie melden sich von zu Hause aus komplett elektronisch an.
Persönliche Anmeldung vor Ort
- Sie erscheinen persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde oder lassen sich durch eine Person mit Vollmacht vertreten.
- Sie legen alle erforderlichen Unterlagen vor.
- Abschließend erhalten Sie von der Meldebehörde eine amtliche Meldebestätigung über die Anmeldung Ihrer Hauptwohnung.
Voraussetzungen
Sie haben eine neue Hauptwohnung in Deutschland bezogen.
Erforderliche Unterlagen
- Wohnungsgeberbestätigung,
- Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, anerkannter und gültiger Pass oder entsprechendes Passersatzpapier (§ 23 Absatz 1 BMG),
- Bei Anmeldung durch eine bevollmächtigte Person zusätzlich die handschriftlich unterzeichnete Vollmacht der meldepflichtigen Personen und eines der o.g. Identitätsdokumente der bevollmächtigten Person.
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Zusätzlich, sofern Sie aus dem Ausland zuziehen:
- gegebenenfalls Heiratsurkunde,
- bei Kindern: Geburtsurkunde.
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Zusätzlich bei ausländischen Urkunden: Eine Übersetzung der Urkunden von einer staatlich anerkannten Übersetzerin/eines staatlich anerkannten Übersetzers (Urkunde und Übersetzung müssen im Original vorgelegt werden).
Bearbeitungsdauer
Anmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtungsklage
- Verpflichtungsklage
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Inneres und Sport (BIS)
Amt für Innere Verwaltung und Planung
Kosten
Die Anmeldung einschließlich der Ausstellung der amtlichen Meldebestätigung ist gebührenfrei.
Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
- Verwaltungsgebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Sie haben Widerspruchsrechte gegen die Übermittlung Ihrer Daten an bestimmte Empfänger oder die Einrichtung einer Auskunftssperre bei Gefahr für Leib und Leben. Ihre Meldebehörde gibt Ihnen die entsprechenden Informationen.