Ist der Eintrag eines Sanierungsvermerkes im Grundbuch notwendig?
Der Eintrag eines Sanierungsvermerkes im Grundbuch fußt auf § 143 BauGB und dient der Sicherung der Zwecke und Ziele der Sanierung. In einem förmlich festgelegen Sanierungsgebiet bedürfen bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge (z. B. Veräußerung und Teilung eines Grundstückes, Errichtung oder Veränderung von baulichen Anlagen etc.) einer besonderen Genehmigung seitens der Kommune. Über den Sanierungsvermerk im Grundbuch erhält die Kommune Kenntnis über diese Vorgänge und kann die Einhaltung der Ziele und Zwecke der Sanierung sicherstellen. Die Genehmigung seitens der Kommune darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Vorgang oder die damit erkennbare bezweckte Nutzung eine Durchführung der Sanierung unmöglich macht oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwider laufen würde. Es würde daher nur in Ausnahmefällen zu einer Versagung der Genehmigung kommen.
Mit der Eintragung des Vermerks und auch der späteren Löschung nach Abschluss der Sanierung entstehen dem Grundstückseigentümer keine Kosten. Eine Wertminderung des jeweiligen Grundstücks ist nicht gegeben, da mit dem Vermerk lediglich eine Auskunftspflicht über Vorhaben und Rechtsvorgänge verbunden ist.