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Informationen zu Kindertagesstätten

Coronavirus-Pandemie


Aktuelle Informationen (Stand 17.02.2021):
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben sich am 10. Februar 2021 erneut gemeinsam beraten. Im Mittelpunkt standen dabei die Planungen für eine sichere und gerechte Öffnungsstrategie für die von der COVID-19-Pandemie betroffenen Lebensbereiche. Hierbei haben sie sich darauf verständigt, dass die Länder über erste Öffnungsschritte von Kitas und Schulen entscheiden können. Für Schleswig-Holstein wird dies auf der Grundlage des von der Landesregierung entworfenen Perspektivplans erfolgen.

Kita Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen ab dem 22.02.2021
Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung auf Grundlage des Perspektivplans angekündigt, zum 22. Februar 2021 in die grüne Stufe III-I „Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen“ zu wechseln. Damit werden die Betretungsverbote von Kindertageseinrichtungen und die Gruppenbeschränkungen aufgehoben, so dass grundsätzlich wieder alle Kinder mit der regulären Betreuungszeit in ihren Kitas betreut werden können. Voraussetzungen sind weiterhin angemessene Hygienekonzepte in den Einrichtungen.
Dies bedeutet u.a., dass auf dem Kita-Gelände Maskenpflicht (FFP2-Maske oder medizinische Maske) gilt, die Eltern die Gebäude grundsätzlich nicht betreten dürfen und die Kontakte unter den Gruppen so weit wir möglich minimiert werden.
 
Testung von Kita-Beschäftigten
Das Land entwickelt derzeit ein Testregime, damit Mitarbeitende in Kitas und Kindertagespflegepersonen sich regelmäßig, anlassunabhängig und für sie kostenfrei testen lassen können. Dies dient auch dem Schutz der Kinder und Familien. Das genaue Verfahren des Landes steht noch aus.


Neuer Schnupfenplan
Das zeitliche Fortbestehen der Corona-Pandemie hat zu neuen Erkenntnissen über die Krankheitsanzeichen geführt und auch eine Anpassung des sog. „Schnupfenplanes“ an die aktuelle epidemiologische Lage notwendig gemacht. Die Symptomatik bei SARS-CoV-2-Infektionen beinhaltet auch gastrointestinale Beschwerden und Kopfschmerzen. Bei einer respiratorischen Symptomatik ist allgemein von einer Ansteckungsfähigkeit auszugehen. Im Zusammenhang mit dem Vorkommen neuer Virusvarianten in Schleswig-Holstein, soll die Aufmerksamkeit diesbezüglich erhöht werden und ein Schutz vor Eintrag in Gemeinschaftseinrichtungen erreicht werden.
Daher wurde die Beobachtungszeit bei auftretenden Symptomen auf 48 Stunden erhöht. Für Kita- und Grundschulkinder gilt weiterhin, dass ein einfacher Schnupfen kein Ausschlussgrund ist.
Ob ein Kind eine Ärztin / einen Arzt benötigt, liegt im Ermessen der Eltern. Bei
Bedarf sollte telefonisch Kontakt mit der Kinderärztin / dem Kinderarzt aufgenommen werden oder die Nummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes 116 117 gewählt werden.
Das aktualisierte Schaubild finden Sie weiter unter als Download.

Elterngebühren
Für den Monat Januar wurden die Elterngebühren von der Stadt im Vertrauen auf die Ankündigungen der Landesregierung erlassen, da eine klare Zusage vorlag, dass die Januar-Gebühr den Eltern erlassen wird und vom Land an die Kita-Träger erstattet wird.

Für den Umgang mit der Februar-Gebühr liegen entsprechend klare Zusagen der Landesregierung leider bislang nicht vor. Derzeitiger Stand ist, dass die Erstattung vom Land generell auf die Zeiten ausgeweitet werden soll, in denen die behördlichen Einschränkungen weiterhin bestehen (derzeit bis 21.02.2021). Für die Ausweitung der Erstattungsansprüche ist eine Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes erforderlich, die noch im Februar vom Parlament verabschiedet werden soll.
Auf Basis dieser Informationslage ist es nicht möglich, auf den Einzug der Februar-Gebühr komplett zu verzichten. Ein anteiliger Verzicht ist verwaltungs- und buchungstechnisch nicht umsetzbar.
Wir gehen davon aus, dass der Monat Februar für die Eltern von der Landesregierung komplett beitrags-/gebührenfrei gestellt wird.
Sobald Umfang und Verfahren der Gebührenerstattung vom Land abschließend geregelt sind, erfolgt die Erstattung an die Eltern unverzüglich. Vorgesehen ist die Verrechnung mit der März-Gebühr, damit die Familien kurzfristig finanziell entlastet werden.    

Neue Kita-Satzung seit 01.01.2021 in Kraft
Seit dem 01.01.2021 gilt eine neugefasste Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtischen Kindergärten „Lummerland“ und „Liliput“. Diese finden Sie weiter unten zum Download.

Erstattung von Verdienstausfall
Die behördlich angeordneten Betretungsverbote ermöglichen es nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) außerdem, dass berufstätige Eltern 67 Prozent ihres entstandenen Verdienstausfalls für längstens 10 Wochen, Alleinerziehende für längstens 20 Wochen erstattet bekommen können.
Wer wegen Schul- oder Kitaschließung die eigenen Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, ist gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert. Dies gilt nicht nur, wenn die Schule oder Betreuungseinrichtung für Kinder insgesamt geschlossen oder ein Betretungsverbot für diese ausgesprochen wird. Werden Schulklassen oder Betreuungsgruppen als Kohorten vom zuständigen Gesundheitsamt vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen, so kann dies ebenfalls einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung begründen.
Eltern erhalten demnach eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für bis zu zehn Wochen, Alleinerziehende für bis zu 20 Wochen; für einen vollen Monat wird ein Höchstbetrag von 2.016 Euro gewährt.
Seit dem 19. November 2020 erhalten erwerbstätige Eltern nicht nur dann eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Verdienstausfall, wenn die Schule oder die Betreuungseinrichtung vollständig oder teilweise geschlossen wurde oder für diese ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, sondern auch dann, wenn das betreuungsbedürftige Kind durch das zuständige Gesundheitsamt unter häusliche Quarantäne gestellt wurde und aus diesem Grund eine Schule oder Betreuungseinrichtung nicht besuchen kann.  
Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Anträge können beim Landesamt für soziale Dienste, Dienstsitz Neumünster, gestellt werden.
Voraussetzung dafür ist, dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter 12 Jahren, behinderte oder auf Hilfe angewiesene Kinder zu betreuen haben, weil eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden kann.
Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist beispielsweise gegeben, wenn
·    ein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht,
·    auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann
·    oder andere Familienmitglieder/Verwandte die Betreuung übernehmen können. Personen, die einer Risikogruppe angehören, gelten nicht als zumutbare Betreuungsmöglichkeit. Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen, die von der zuständigen Behörde vorübergehend geschlossen bzw. mit einem Betretungsverbot belegt wurden, gelten ebenfalls nicht als "zumutbare Betreuungsmöglichkeit".
Befinden sich die Sorgeberechtigten in Kurzarbeit, entsteht kein Anspruch auf Entschädigung. Denn Sorgeberechtigte, die keine Arbeitsleistung erbringen müssen, können ihre Kinder während dieser Zeit selbst betreuen.
Ein Entschädigungsanspruch greift nur, wenn allein die Schul- oder Kitaschließung zu einem Verdienstausfall führen. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn der Erwerbstätige bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts der Arbeit fernbleiben kann. Soweit derartige rechtliche Möglichkeiten bestehen, sind diese prioritär zu nutzen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dem sorgeberechtigten Erwerbstätigen noch Zeitguthaben zusteht. Dieses ist vorrangig abzubauen.
Wie beantrage ich die Entschädigung wegen Verdienstausfall infolge der Kita- und Schulschließungen?
Derzeit erfolgt die Antragsstellung per E-Mail an das Funktionspostfach:  ifsg@lasd.landsh.de
Mit Hilfe des neuen Online-Antragsverfahren "IfSG-Online" können die Entschädigungen für Verdienstausfälle wegen Corona online über die Internetseite https://ifsg-online.de gestellt werden. Mit dem Onlineantrag können Arbeitgeber und Selbstständige alle erforderlichen Angaben machen und Nachweise hochladen: Schnell, einfach und papierlos. Die Daten werden elektronisch an das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein in Neumünster übermittelt.
Anträge stellen können ebenfalls Selbstständige und Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten die Entschädigung auszahlen würden. Alle Informationen zum Anspruch auf Entschädigung und zum Antragsverfahren stehen auf der Internetseite https://ifsg-online.de zur Verfügung.

Erhöhung des Kinderkrankengeldes
Eltern sollen bis zu 10 zusätzliche Tage und Alleinerziehende bis zu 20 Tage Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen können. Dies soll laut Landesregierung ausdrücklich auch dann gelten, wenn sie wegen Betreuungsproblemen aufgrund der Schließung von Schulen und Kitas nicht arbeiten können.

Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Kitas

Mit den Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung besteht weiterhin die ausgeweitete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) – auch an Arbeits- und Betriebsstäten. Für Mitarbeitende in Kindertagesstätten und Kindertagespflege gilt gemäß § 16 Absatz 4 der Corona-BekämpfungsVO die Verpflichtung nach § 2a Absatz 3 zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht.

Das Landesjugendamt hat mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 gleichwohl empfohlen,
dass in Angeboten der Kindertagesbetreuung (Elementar, Krippe, Hort und Kindertagespflege) alle erwachsenen Personen – und somit auch die pädagogischen Fachkräfte – eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wo immer dies möglich ist. Dabei können die pädagogischen Fachkräfte in der Betreuung der Kinder mit Blick auf das Kindeswohl situationsabhängig, z.B. zur gezielten Sprachförderung oder beim Streitschlichten und Trösten der Kinder, vorübergehend auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichten. Diese Empfehlung gilt weiterhin.

Seit dem 11. Dezember 2020 gilt darüber hinaus für alle Kreise und kreisfreie Städte mit
einer Inzidenz von mehr als 70 Neufällen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen 7
Tagen ein neuer Erlass der Gesundheitsabteilung des Sozialministeriums: In diesem wird
die oben benannte Empfehlung zum Tragen einer MNB in eine Soll-Regelung gefasst. Für
die entsprechenden Kreise und kreisfreien Städte gelten somit strengere Regelungen.
Gleichwohl können Fachkräfte auch in diesen Fällen situationsabhängig und vorübergehend auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichten, wenn dies mit Blick auf
das Kindeswohl notwendig ist.


Link zu ergänzenden Informationen des Landes
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Kita.html
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein: Informationen zum Coronavirus

Schnupfenplan

Kita-Satzung Lummerland u. Liliiput 2021




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