Sprungziele
Inhalt

Die Hundesteuersatzung der Stadt Büdelsdorf sieht bezüglich der Hundeanmeldung bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes eine abweichende Regelung vor.
Gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Stadt Büdelsdorf braucht ein Hund nicht versteuert zu werden, wenn dieser nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen wird oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten wird.

nach oben zurück