Sondernutzungserlaubnis zum Anbieten von Waren und Leistungen auf öffentlichen Flächen beantragen
Nr. 99108012005004Volltext
Straßen sind in der Regel dem Straßenverkehr vorbehalten.
Gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) besteht ein Verbot für das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden könnten. In solchen Fällen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, die jedoch nur bei zwingendem Erfordernis nach sorgfältiger Abwägung aller Rechtsgüter erteilt werden kann. Die Ausnahmegenehmigung kann beantragt werden
- für bestimmte Einzelfälle oder
- allgemein für bestimmte Antragsteller.
Die Bezeichnung »Straße« bezieht sich hier auf unmittelbar dem Straßenverkehr gewidmete Flächen.
Dem »Anbieten von Leistungen und Waren« unterfällt auch die Werbung dafür. Werden bestimmte Größen der Werbeträger überschritten, sind auch baurechtliche Belange zu prüfen. Für Gewerbearten, die nur oder hauptsächlich auf der Straße ausgeübt werden (wie zum Beispiel Taxifahrten, Hausiererverkäufe auf der Straße), bestehen besondere gewerbliche Vorschriften.
Ansprechpunkt
Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Straßenverkehrsbehörde)
Erforderliche Unterlagen
Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung.
Kosten
Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro, je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug/Person, an. Nähere Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Frist
Keine, der Antrag sollte jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn nach den örtlichen Gesamtumständen nicht von einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Ablenkung oder Belästigung von Verkehrsteilnehmern auszugehen ist, bedarf es keiner Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Ordnung, sondern nur einer Sondernutzungserlaubnis nach den Straßengesetzen des Bundes beziehungsweise der Länder.
Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt (Ermessensentscheidung).