Erschließungsbeitrag Erhebung
Nr. 99012018111000Leistungsbeschreibung
Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.
Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Verjährungsfrist einen Erschließungsbeitrag.
An wen muss ich mich wenden?
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.