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Wohngeld

Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird sowohl als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) als auch als Zuschuss zu den Belastungen für selbstgenutzten Wohnraumeigentum (Lastenzuschuss) gewährt.

Wohngeld und Lastenzuschuss werden auf Antrag gewährt. Besteht hierauf ein Anspruch, wird die Leistung vom Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, bewilligt.

 

Ausschluss vom Wohngeld

Nach § 7 des Wohngeldgesetzes sind Empfänger anderer Sozialleistungen, die die Aufwendungen von Kosten für die Unterkunft bereits berücksichtigen, vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt insbesondere für:

 

  • Empfänger des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem SGB II (im Ausnahmefall können jedoch Kinder der Bedarfsgemeinschaft anteiliges Wohngeld erhalten, wenn hierdurch ihr Anspruch auf Sozialgeld beendet wird),
  • Empfänger von Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des SGB II,
  • Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII,
  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,
  • Empfänger von Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

     

     

Notwendige Unterlagen

Für die Prüfung des Wohngeldanspruches sind sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert (Sachbezüge, freies Wohnrecht etc.) aller zum Haushalt zählenden Personen anzugeben. Im Regelfall werden die nachfolgenden Unterlagen benötigt, je nach Einzelfall können aber auch zusätzliche bzw. andere Unterlagen erforderlich werden:

  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate (dazu zählen auch Nachweise aus geringfügiger Beschäftigung und Ausbildung),
  • Nachweis von Weihnachts- und Urlaubsgeld, Gratifikationen etc. (sofern sich diese nicht aus den Abrechnungen der letzten 12 Monate ergeben),
  • ggf. Nachweis über erhöhte Werbungskosten,
  • Nachweis über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Einkommenssteuerbescheid, Steuererklärung, Gewinn- und Verlustrechnung),
  • Nachweis über Bezug von BaföG oder BAB,
  • Bescheid über Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Elterngeld,
  • Kindergeldbescheid,
  • Nachweis über Unterhaltszahlungen (Zahlungsnachweise und Urteil bzw. anwaltliche Festsetzung),
  • Nachweis über Unterhaltsleistungen von Haushaltsmitgliedern (Zahlungsnachweise und Urteil),
  •   Bescheid der Familienkasse über Kinderzuschlag
  • Mietvertrag und Nachweis der aktuellen Miethöhe (bei Antrag auf Mietzuschuss),
  • Nachweis Kinderbetreuungskosten

bei einem Antrag auf Lastenzuschuss wird ferner benötigt:

  • Wohnflächenberechnung,
  • Grundbuchauszug, Kaufvertrag,
  • Grundsteuerbescheid,
  • Bescheid über Eigenheimzulage,
  • Nachweis der Finanzierung (Kreditverträge, sonstige Fremdmittelnachweise)

 

Ihre Ansprechpartnerin:

Frau Gehrke

Fachbereich Gesellschaftliche Angelegenheiten
Sachgebiet III - Bürger- und Soziabüro

Am Markt  1
24782 Büdelsdorf


Frau Dietzel

Fachbereich Gesellschaftliche Angelegenheiten
Sachgebiet III - Bürger- und Sozialbüro

Am Markt 1
24782 Büdelsdorf

Frau Peuß

Fachbereich Gesellschaftliche Angelegenheiten
Sachgebiet III - Bürger- und Soziabüro

Am Markt 1
24782 Büdelsdorf

Rechtliche Grundlagen:

Wohngeldgesetz

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