Wohnberechtigungsschein
Für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein. Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines richtet sich nach dem Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (SHWoFG) und ist abhängig von der Höhe des Einkommens und von der Anzahl der Familienangehörigen.
Wie komme ich zu einem Wohnberechtigungsschein?
Hierzu bedarf es eines Antrages.
Notwendige Unterlagen:
- Verdienstbescheinigung/en der letzten 12 Monate
- Rentenbescheide
- Arbeitslosengeld- /Bescheid über Leistungen nach dem SGB II/SGB XII
- Nachweis über Krankengeld
- Einkommenssteuerbescheid
- Nachweis über erhöhte Werbungskosten
- Nachweis über Nebeneinkünfte
- Nachweis über freiwillige Krankenversicherung
- Nachweis über erhaltenden Unterhalt
- Gewinn-Verlust-Rechnung
- Nachweis über zu zahlenden Unterhalt
- Vermögensnachweis
- Schwerbehindertenausweis
- Bescheid über häusliche Pflegebedürftigkeit
- Mutterpass
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunde
- Pass
- Scheidungsurteil
Aus der nachfolgenden Tabelle können Sie die Einkommensgrenzen sowie die Ihnen zustehende Wohnungsgröße entnehmen:
Haushaltsmitglieder |
Wohnräume |
Einkommensgrenze |
Alleinstehende |
bis 50 m² |
20.400 € |
zwei Personen |
zwei / bis 60 m² |
28.100 € |
drei Personen |
drei / bis 75 m² |
Einkommensgrenze ab 3 Personen ist abhängig von der Zusammensetzung der Haushaltsgemeinschaft |
vier Personen |
vier / bis 85 m² |
|
je weitere Person |
je 1 Raum oder bis zu +10 m² |
|
|
|
Ausgegangen wird vom Bruttoeinkommen bzw. vom Gesamteinkommen der Familie. Folgende Abzugs- und Freibeträge können ggf. berücksichtigt wer
- Pauschale Abzüge von jeweils 10 %, wenn Sie Steuern, Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge zahlen
- Kinderfreibetrag im Sinne des § 32 Abs. 1-5 ESTG von € 1.000,00
- Freibetrag für Behinderte bei GdB von mind. 50 % bzw. Pflegebedürftigkeit
- Freibetrag für Jungverheiratete = 4.000,00 €
- Abzugsbetrag für Unterhaltungsverpflichtungen
Der Wohnungsberechtigungsschein wird nach Vorlage der vollständigen Unterlagen ausgestellt und zugeschickt. Der Wohnungsberechtigungsschein ist zwei Jahre gültig und ist vor Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung dem Vermieter vorzulegen bzw. bei Bezug der Wohnung zu übergeben.
Rechtliche Grundlagen:
-Schleswig-Holsteinisches Wohnraumförderungsgesetz (SHWoFG) vom 25.04.2009-Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes (SHWoFG-DVO) vom 13.06.2009
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Fachbereich Gesellschaftliche Angelegenheiten
Sachgebiet III - Bürger- und Soziabüro
Am Markt 1
24782 Büdelsdorf
- Mobil: Buchstaben H-N
- Telefon: +49 4331 355-213
- Fax: +49 4331 355-377
- E-Mail: gehrke@buedelsdorf.de
- Raum: Etage: EG I Raum: 23
Fachbereich Gesellschaftliche Angelegenheiten
Sachgebiet III - Bürger- und Sozialbüro
Am Markt 1
24782 Büdelsdorf
- Mobil: Buchstaben O - Z
- Telefon: +49 4331 355-216
- Fax: +49 4331 355-377
- E-Mail: dietzel@buedelsdorf.de
- Raum: Etage: EG | Raum: 24