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Wohnberechtigungsschein

Für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein. Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines richtet sich nach dem Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (SHWoFG) und ist abhängig von der Höhe des Einkommens und von der Anzahl der Familienangehörigen.

Wie komme ich zu einem Wohnberechtigungsschein?

Hierzu bedarf es eines Antrages.

Notwendige Unterlagen:

  • Verdienstbescheinigung/en der letzten 12 Monate
  • Rentenbescheide
  • Arbeitslosengeld- /Bescheid über Leistungen nach dem SGB II/SGB XII
  • Nachweis über Krankengeld
  • Einkommenssteuerbescheid
  • Nachweis über erhöhte Werbungskosten
  • Nachweis über Nebeneinkünfte
  • Nachweis über freiwillige Krankenversicherung
  • Nachweis über erhaltenden Unterhalt
  • Gewinn-Verlust-Rechnung
  • Nachweis über zu zahlenden Unterhalt
  • Vermögensnachweis
  • Schwerbehindertenausweis
  • Bescheid über häusliche Pflegebedürftigkeit
  • Mutterpass
  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunde
  • Pass
  • Scheidungsurteil

 

Aus der nachfolgenden Tabelle können Sie die Einkommensgrenzen sowie die Ihnen zustehende Wohnungsgröße entnehmen:


Haushaltsmitglieder

Wohnräume

Einkommensgrenze

Alleinstehende

bis 50 m²

20.400 €

zwei Personen

zwei / bis 60 m²

28.100 €

drei Personen

drei / bis 75 m²

Einkommensgrenze ab 3 Personen ist abhängig von der Zusammensetzung der Haushaltsgemeinschaft

vier Personen

vier / bis 85 m²

 

je weitere Person

je 1 Raum oder bis zu  +10 m²

 

 

 

 

Ausgegangen wird vom Bruttoeinkommen bzw. vom Gesamteinkommen der Familie. Folgende Abzugs- und Freibeträge können ggf. berücksichtigt wer

  • Pauschale Abzüge von jeweils 10 %, wenn Sie Steuern, Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge zahlen
  • Kinderfreibetrag im Sinne des § 32 Abs. 1-5 ESTG von € 1.000,00
  • Freibetrag für Behinderte bei GdB von mind. 50 % bzw. Pflegebedürftigkeit
  • Freibetrag für Jungverheiratete = 4.000,00 €
  • Abzugsbetrag für Unterhaltungsverpflichtungen

Der Wohnungsberechtigungsschein wird nach Vorlage der vollständigen Unterlagen ausgestellt und zugeschickt. Der Wohnungsberechtigungsschein ist zwei Jahre gültig und ist vor Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung dem Vermieter vorzulegen bzw. bei Bezug der Wohnung zu übergeben.

Rechtliche Grundlagen:

 -Schleswig-Holsteinisches Wohnraumförderungsgesetz (SHWoFG) vom 25.04.2009

 -Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes    (SHWoFG-DVO) vom 13.06.2009

 

Ihre Ansprechpartnerinnen:

Frau Gehrke

Fachbereich Gesellschaftliche Angelegenheiten
Sachgebiet III - Bürger- und Soziabüro

Am Markt  1
24782 Büdelsdorf

Frau Dietzel

Fachbereich Gesellschaftliche Angelegenheiten
Sachgebiet III - Bürger- und Sozialbüro

Am Markt 1
24782 Büdelsdorf

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