Leistungen nach dem AsylbewerberleistungsgesetzLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Asylbewerber oder andere geduldete Ausländer mit entsprechender Aufenthaltsberechtigung, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften, vor allem aus dem eigenen Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Zuständig für die Bearbeitung der Asylleistungen ist grundsätzlich das örtliche Sozialamt der Wohnsitzgemeinde. Notwendige Unterlagen: Je nach Einzelfall sind nach Rücksprache mit der/dem Sachbearbeiter/in erforderliche Unterlagen vorzulegen, insbesondere Ausweispapiere, sämtliche Einkommensnachweise, Mietvertrag, etc. Ihre Ansprechpartnerin:
Fachbereich Gesellschaftliche Angelegenheiten
Am Markt 1
Fachbereich Gesellschaftliche Angelegenheiten
Am Markt 1
Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialgesetzbuch I und X, SGB XII |
20.01.2009 |
Hauptmenü